Satzung
GSV
S a t z u n g des Gemeindesportverbandes R a e s f e l d
vom 16. 10. 1986 - in der geänderten Fassung vom 23.6.2007
§ 1. Name, Sitz, Wesen und Grundsätze
a) Der Gemeindesportverband Raesfeld wurde am 16.10.1986 gegründet und hat seinen Sitz in Raesfeld. Ihm obliegt die Zusammenarbeit mit allen ihm angeschlossenen Sportvereinen des Gemeindesportverbandes Raesfeld und er dient der Förderung des Sports.
b) Der Gemeindesportverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Gemeindesportverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Gemeindesportverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Gemeindesportverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Gemeindesportverbandes ist es, dafür einzutreten, daß allen in der Gemeinde Raesfeld Wohnenden und allen Mitgliedern der Raesfelder Sportvereine die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen sich sportlich zu betätigen, den Sport in jeder Beziehung zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu initiieren und zu koordinieren, den Sport inüberverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten zu vertreten und die damit
zusammenhängenden Fragen seiner Mitgliedervereine zu regeln. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
a) Vertretung der Interessen des Sports, beim Rat, Ausschüssen der Verwaltung der Gemeinde Raesfeld und allen Behörden gegenüber
b) Zusammenarbeit der Sportvereine
c) Zusammenarbeit mit den Schulen der Gemeinde
d) Mitwirkung bei der Sportstättenbedarfsplanung
e) Mitwirkung bei der Regelung der Nutzung von Sportstätten und ggfls. der Kostenbeteiligung der Vereine
f) Mitwirkung bei der Verteilung von Zuschüssen der Gemeinde zur Förderung des Sports an die Sportvereine
9) Förderung und Werbung für den Erwerb des Sportabzeichens
h) Mitwirkung beim Bau von Sportstätten und anderen Anlagen, die der Gesundheit, dem Spiel, der Erholung und der Freizeitgestaltung dienen.
i) Öffentlichkeitsarbeit
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Gemeindesportverbandes können alle Sportvereine im Bereich der Gemeinde Raesfeld werden. Eine ordnungsgemäße Mitgliedschaft in den zuständigen Dachorganisationen (Fachverband, Landessportbund) ist nachzuweisen. Neugegründete Vereine erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Anmeldung, sofern sie die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Auflösung des Mitgliedervereines
b) durch Austritt
c) durch Verlust der Mitgliedschaft in der Dachorganisation
d) durch Ausschluß aus dem Gemeindesportverband
e) Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erfolgen.
Der Anlaß zum Ausschluß ist dann gegeben, wenn der Verein die Satzung des Gemeindesportverbandes gröblich verletzt oder sie mißachtet. Die Entscheidung über den Ausschluß des Vereins trifft die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Vereinsmitglieder. Der Ausscheidende hat keinerlei Rechtsansprüche gegenüber dem
Gemeindesportverband.
§ 4 Beiträge
Für die Erfüllung der Aufgaben des Gemeindesportverbandes und die Bestreitung der Verwaltungskosten können nach Beschluß der Mitgliederversammlung Beitrage erhoben werden.
Beitrage werden solange nicht erhoben, wie die Geschäftskosten (Porto pp.) von der Gemeinde Raesfeld getragen werden.
§ 5 Organe
Organe des Verbandes sind:
1.) Mitgliederversammlung
2.) der geschäftsführende Vorstand
3.) der erweiterte Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Gemeindesportverbandes. Sie bestimmt die Aufgaben und Richtlinien im Sinne der Bestimmungen dieser Satzung. Sie wählt und entlastet die übrigen Verbandsorgane und beschließt über Änderungen dieser Satzung. Jährlich muß eine Mitgliederversammlung stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstandes und auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend sind.
Die Vereine werden durch Delegierte vertreten, deren Zahl wie folgt festgelegt wird:
a) bis zu 50 Vereinsmitglieder: 2 stimmber. Delegierte
b) bis zu 100 Vereinsmitglieder: 3 stimmber. Delegierte
c) Je weitere angefangene 100 Vereinsmitglieder: 1 zusätzl. stimmber. Delegierter
Zu Delegierten können nur Mitglieder des sie entsendenden Vereins bestimmt werden und zwar entsprechend den der Sporthilfe gemeldeten Mitgliederzahlen. Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Durchführung einer Versammlung muß jedem Mitglied mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich angezeigt werden. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zu Beginn des Geschäftsjahres, möglichst bis zum 31. März des
betreffenden Jahres, abzuhalten. Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten gefaßt, soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist. Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten fordert geheime Stimmabgabe. Vorstandsmitglieder haben unabhängig von ihrer Funktion im Verein Sitz und Stimme in der Versammlung. Die Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfalle Ausschüsse bilden. Die Mitglieder derAusschüsse wählen aus ihrer Mitte den Ausschussvorsitzenden. Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Gemeindesportverbandes besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.
a) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
1.) dem l. Vorsitzenden
2.) dem 2. Vorsitzenden
3.) dem Geschäftsführer
4.) dem Kassenwart
5.) dem Schriftführer
6.) dem Pressewart
b) Zum erweiterten Vorstand gehören zusätzlich je 1 Beisitzer aus den angeschlossenen
Vereinen.
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Gemeindesportverbandes und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens 6 anwesend sind. Es
entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern hat eine Vorstandssitzung
stattzufinden. Über alle Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Vorstandsmitglieder Nr. 1 - 6 werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vereine dürfen die Beisitzer benennen. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Die Vorstandsmitglieder werden jährlich wechselnd gewählt:
In einem Jahr zusammen der 1. Vorsitzender, der Geschäftsführer und der Pressewart,
im nächsten Jahr der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer-
§ 8 Satzungsänderungen und Auflösungen
Satzungsänderungen und Auflösungen des Verbandes bedürfen in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei der Auflösung des Gemeindesportverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Gemeindesportverbandes an die Gemeinde Raesfeld, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 16. 10. 1986 beschlossen und genehmigt.
Sie wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.6.07 einstimmig geändert.